Willkommen beim Kleingärtnerverein Kiel-Ellerbek e. V.

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Vereinssatzung


Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform § 2 Zweck und Ziel § 3 Erwerb der Mitgliedschaft § 4 Beendigung der Mitgliedschaft § 5 Organe
§ 6 Der Vorstand § 7 Der erweiterte Vorstand § 8 Die Mitgliederversammlung § 9 Die Koppelversammlung § 10 Die Schiedsstelle
§ 11 Besondere Pflichten der Mitglieder § 12 Besondere Pflichten des Vereins § 13 Beitrags- und Rechnungswesen § 14 Geschäftsjahr § 15 Satzungsänderungen
§ 16 Austritt aus der beigeordneten Organisation § 17 Auflösung
     

Geschäftsordnung

§ 1 § 2 § 3 § 4 § 5
§ 6 § 7 § 8 § 9  

Ausschlußordnung

§ 1 § 2 § 3 § 4 § 5
§ 6 § 7 § 8 § 9 § 10

Gartenordnung

I. II. III. IV. V.
VI. VII. VIII. IX. X.
XI.        

Die Mitgliederversammlung des Kleingärtnervereins Kiel-Ellerbek e. V. hat am 29.01.1992 in 24148 Kiel, Rehsenweg 32, folgende neu bearbeitete Satzung beschlossen:

Paragraph 1 - Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Kiel-Ellerbek e.V., er hat seinen Sitz in Kiel.
  2. Er ist Mitglied des Kreisverbandes Kiel der Kleingärtner e. V.
  3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins und Kleingartenrechts.

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Paragraph 2 - Zweck und Ziel

Zweck des Vereins ist es,

unter Ablehnung parteipolitischer und konfessioneller Gesichtspunkte:

  1. Land anzupachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten, sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern;
  2. durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seine Mitglieder zu befähigen, in geordneter rationeller Arbeitsweise Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzielen;
  3. insbesondere den Anbau von Obst- und Dauerkulturen jeder Art zu fördern;
  4. in Gemeinschaftsarbeit die Gesamtanlagen nach Gesichtspunkten der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung der hierfür vom Kreisverband bzw. Landesbund herausgegebenen Richtlinien auszugestalten. Nach Möglichkeit Gemeinschaftseinrichtungen zu schaffen, welche geeignet sind, die Anlage zur Erholung- und Gesundungsstätte zu machen;
  5. den Mitgliedern im Rahmen des Möglichen einschlägig Rechtsberatung und Rechtshilfe zu gewähren oder in grundsätzlichen Fragen durch die übergeordnete Organisation gewähren zu lassen;
  6. für den Gedanken des nicht gewerblichen Gartenbaues durch Wort und Schrift in der Öffentlichkeit zu werben.

Das Ziel des Vereins ist:

in enger Zusammenarbeit mit der Stadt bzw. Gemeinde in die Ortsplanung (Wirtschafts- und Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte Dauerkleingartenanlagen zu schaffen.

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Paragraph 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede geschäftsfähige Person erwerben, welche in ihrem Bereich Wohnrecht genießt und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.
  2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Der vorstand entscheidet über die Aufnahme; eine Ablehnung braucht er dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist mit erfolgter Anerkennung der Satzung und der sonstigen Ordnungen, die Bestandteil dieser Satzung sind, vollzogen. Durch die Anerkennung der Satzung übernimmt das Mitglied auch die Verpflichtung, sämtliche satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
  4. Mitglieder können auch solche Personen werden, welche das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (Paragraph 4 Abs. 2 Nr.l der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.53) . Paragraph 6 Ziffer 12 der Satzung wird hiervon nicht berührt.

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Paragraph 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 1/4 Jahr erklärt werden. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen.
  3. Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied seine in der Satzung oder in den zu Satzungsbestandteilen erklärten Ordnungen niedergelegten Pflichten gröblich oder beharrlich verletzt oder Beschlüsse des Vereins nicht befolgt. (siehe Ausschlußordnung!)
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene Mitglied jegliches Anrecht auf das Vereinsvermögen

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Paragraph 5 - Organe

Organe des Vereins sind :

  1. der Vorstand,
  2. der erweiterte Vorstand,
  3. die Mitgliederversammlung,
  4. die Koppelversammlung.

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Paragraph 6 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus :
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist,
    3. dem Rechnungsführer.

    Er ist Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Jede Änderung in seiner Zusammensetzung ist dem zuständigen Amtgericht zu melden; auch eine erfolgte Wiederwahl.

  2. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für bestimmte Angelegenheiten können sie anderen Personen schriftliche Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheiten bleiben sie jedoch verpflichtet.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit bis zu drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft so lange, bis ein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist.
  4. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen werden.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  6. Der Vorstand entscheidet über die Zuweisung von Gartenparzellen.
  7. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Koppelversammlungen ein.
  8. Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von 2 seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muß mit einer Frist von mindestens 3 Tagen unter Beifügung einer Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluß gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.
  9. Der stellvertretende Vorsitzende bzw. Schriftführer ist für die Erstellung der Protokolle und ihre sorgfältige Aufbewahrung verantwortlich.
  10. In den Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes vertritt der Vorstand den Verein, und zwar in der unter Ziffer 1 angegebenen Reihenfolge. Hat der Verein mehr als 3 Stimmen oder sind die Vorstandsmitglieder verhindert, dann wählt die Mitgliederversammlung die fehlenden bevollmächtigten Vertreter. Jeder Vertreter hat 1 Stimme.
  11. Für Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen, falls in der Zwischenzeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung Beschlüsse von rechtlicher und wichtiger Bedeutung gefaßt werden sollen.
  12. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Neben dem Aufwandsersatz gem. §§ 27, 670 BGB sind auch Tätigkeitsvergütungen für Vorstandsmitglieder in angemessener Höhe zulässig.

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Paragraph 7 - Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und mindestens 2 Beisitzern. Die Beisitzer werden ebenso wie die Vorstandsmitglieder (Paragraph 6 Abs. 3) von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer des erweiterten Vorstandes läuft solange, bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist.
  2. Besitzt der Verein einen Fachberater, so ist dieser beratendes Mitglied des erweiterten Vorstandes.
  3. Für Mitglieder des erweiterten Vorstandes, welche während ihrer Amtsdauer ausscheiden, sind in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer Ersatzwahlen vorzunehmen.
  4. Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, mindestens aber zweimal im Jahr einberufen. Die Einladung muß mindestens 8 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen.
  5. Dem erweiterten Vorstand obliegt:
    1. die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über die Kassenlage sowie Beschlußfassung hierüber;
    2. die vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr, vorbehaltlich späterer Genehmigung durch die Jahresmitgliederversammlung;
    3. Beschlußfassung über die der Jahresmitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr;
    4. die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages.
  6. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
  7. Protokollierung der gefaßten BeschlUsse mit genauen Abstimmungsergebnissen, sowie namentliche Angabe der anwesenden Personen ist Pflicht. Die Protokolle müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen.

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Paragraph 8 - Die Mitgliederversammlung

  1. Bei der Mitgliederversammlung wird unterschieden, die Jahresmitgliederversammlung, die außerordentliche Mitgliederversammlung, die Mitgliederversammlung.
  2. Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel im Monat Januar stattzufinden.Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung ist jedem Mitglied mit der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen.
    Der Jahresmitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    1. die Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Kassenberichts und des Revisionsberichts;
    2. die Entlastung des vorstands;
    3. die Beschlußfassung Uber Beiträge, Erhebung von Umlagen, - welche den gesamten Verein betreffen - Verwertung und Anlegung des Vereinsvermögens, sowie Aufnahme von Darlehen;
    4. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
    5. die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes,der Revisioren und der weiteren Mitarbeiter.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er dieses für notwendig hält. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefaßt werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung beantragen; die Einladung hierzu ist jedem Mitglied mit der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in der Fachzeitschrift und durch Anschlag auf den Koppeln.
  5. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
  6. Bei Beschlußfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
    1. eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei Satzungsänderungen, bei Austritt aus der Organisation, bei Auflösung des Vereins;
    2. eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei vorzeitiger Abberufung eines Vorstandsmitgliedes;
    3. eine einfache Stimmenmehrheit in allen anderen Fällen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchen Fällen das Los entscheidet.
  7. Anträge für die Mitgliederversammlungen sind spätestens 4 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen. Während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer Unterstützung von 1/5 der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen sind Anträge, die der 2/3- bis 3/4-Mehrheit bedürfen.
  8. Es ist über jede Versammlung gemäß Paragraph 8 ein Protokoll zu fertigen, das spätestens 30 Tage nach der Versammlung in Reinschrift, vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet, vorliegen muß. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  9. Die Einberufung zu Versammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung.

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Paragraph 9 - Die Koppelversammlung

  1. Jede Koppel hält nach Bedarf Koppelversammlungen ab. Für jede Kleingartenanlage (Koppel) wird ein Obmannn durch die Koppelversammlung gewählt. Dieser führt die Aufsicht auf der Koppel und vertritt den Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Auf größeren Koppeln können mehrere Obleute gewählt werden.
  2. Der Koppelversammlung obliegen nur Belange der Koppel, d. h. es dürfen nur Beschlüsse gefaßt werden, die die Ordnung und Gemeinschaftsarbeiten innerhalb der Koppel betreffen.
  3. Zur Beschlußfassung genügt in allen Fällen eine einfache Stimmenmehrheit.
  4. Die Koppelversammlungen werden vom Vorsitzenden bzw. bei seiner Verhinderung vom Obmann einberufen und sind beschlußfähig, wenn entweder der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der Obmann anwesend ist. Für Einberufung, Beschlußfähigkeit und Protokollführung gelten sinngemäß die Formvorschriften für Mitgliederversammlungen.
  5. Die Protokolle werden vom Vorstand in Verwahrung genommen.
  6. Der Vorstand und der Obmann überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der Gartenordnung und die Durchführung der Koppelversammlungsbeschlüsse.
  7. Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung oder die Bestimmungen über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben; hierbei ist Paragraph 11 der Satzung zu beachten.

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Paragraph 10 - Die Schiedsstelle

  1. Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern, oder von Mitgliedern untereinander zu schlichten.
  2. Sie besteht einschließlich ihres Vorsitzenden aus 3 Vereinsmitgliedern mit je einem Vertreter.
  3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die nach Möglichkeit rechtskundig sein sollen, werden alljährlich von der Jahresmitgliederversammlung gewählt. Je ein Beisitzer und je ein Stellvertreter, die Vereinsmitglieder sein müssen, aber nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen, werden von Fall zu Fall von den Parteien benannt. Benennt eine Partei keinen Beisitzer, so wird er vom Vorsitzenden der Schiedsstelle benannt.
  4. Die Schiedsstelle hat erstmal auf einen gütlichen Ausgleich hinzuwirken. Mißlingt ein Ausgleich, dann hat die Schiedsstelle über den Ausschluß des schuldigen Teils zu entscheiden.
  5. Den Verfahrensgang regelt die Ausschlußordnung zu Paragraph 4 Absatz 3 der Satzung.

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Paragraph 11 - Besondere Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben die Pflicht, an den Mitglieder- bzw. Koppelversammlungen teilzunehmen und die vom Vorstand als «Fachberatung» bezeichneten Veranstaltungen zu besuchen. Es sind nach Möglichkeit Anwesenheitslisten zu führen.
  2. Die Mitglieder haben darüber hinaus die im Kleingartengesetz und in der Gartenordnung aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Für die Durchführung von gemeinschaftlichen Arbeiten wird ein Betrag von jedem Mitglied erhoben, der in das Gemeinschaftsarbeitskonto fließt. Mitglieder, die in Absprache mit dem Koppelobmann und dem Vorstand Gemeinschaftsarbeiten durchführen, erhalten aus diesem Konto eine Aufwandsentschädigung.

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Paragraph 12 - Besondere Pflichten des Vereins

  1. Der Verein hat zur Jahresmitgliederversammlung des übergeordneten Kreisverbandes seiner Mitgliederzahl entsprechend Vertreter zu entsenden. Die hierfür erforderlichen Mittel sind im Haushaltsvoranschlag einzuplanen.
  2. Der von der Mitgliederversammlung genehmigte Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung sind dem Kreisverband zur Prüfung und Bestätigung einzureichen.
  3. Verwaltungsausgaben jeder Art, die den Zwecken des Vereins (Paragraph 2 der Satzung) fremd sind, dürfen an Personen nicht gezahlt werden. Es ist gleichfalls unzulässig, durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen etwaige Personen zu begünstigen (Paragraph 4 Abs. 2 Nr. 3 der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953).

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Paragraph 13 - Beitrags- und Rechnungswesen

  1. Beitrags-, Pacht- und Umlagezahlungen sind grundsätzlich Bringeschulden. Die Höhe und Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Ein- und Auszahlungen sind durch 2 Vorstandsmitglieder zu unterschreiben. Zahlungsanweisungen erfolgen nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Verein hat bei einem mündelsicheren Geldinstitut ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen. Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich 2 Vereinsrevisoren gewählt. Sie haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu überprüfen, wovon eine unvermutet sein kann. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, daß die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Revisoren und den Rechnungsführer zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen ist. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich zu berichten und können dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Vorschläge unterbreiten.
  4. Besitzt der Verein keine Mitglieder,die über die für Revision notwendige Sachkenntnis verfügen, so hat der übergeordnete Kreisverband die Revision durchzuführen. Der Kreisverband ist befugt, die Geschäftsführung, insbesondere das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
  5. Für das Kassen- und Rechnungswesen sind die Richtlinien des Landesbundes und die evtl. ergänzenden Anordnungen des Kreisverbandes maßgeblich.
  6. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Haushaltsvoranschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Jahresmitgliederversammlung.

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Paragraph 14 - Geschäftsjahr

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr des Vereins.

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Paragraph 15 - Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen kann nur eine Jahresmitgliederversammlung mit der im Paragraph 8 Absatz 6a, festgesetzten qualifizierten Mehrheit beschließen.

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Paragraph 16 - Austritt aus der beigeordneten Organisation

  1. Der Austritt aus dem Kreisverband kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
  2. zur Beschlußfähigkeit dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 5O vom Hundert der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Zum Austrittsbeschluß ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich - Paragraph 8 Abs. 6a.
  4. Dem Kreisverband ist durch eine Einladung mit mindestens 8tägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.
  5. Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Sie ist dem Kreisverband durch Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift des versammlungsprotokolls mitzuteilen.

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Paragraph 17 - Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
  2. Zur Beschlußfähigkeit dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50 vom Hundert der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Zum Auflösungsbeschluß ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; Paragraph 8 Abs.6a.
  4. Durch den Auflösungsbeschluß wird der bisherige Vorstand abberufen.
  5. Zu Liquidatoren sind 2 Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen; bisherige Vorstandsmitglieder können auch zu Liquidatoren gewählt werden.
  6. Die Auflösung und Liquidation des Vereins ist durch die Liquidatoren dem zuständigen Amtsgericht und der Aufsichtsbehörde zu melden und die Löschung des Vereins zu beantragen.
  7. Dem Kreisverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift des Versammlungsprotokolls unverzüglich durch die Liquidatoren mitzuteilen.
  8. Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen.
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den übergeordneten Verband der Kleingärtner, der es unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.
  9. Die Liquidatoren haben die Endabrechnung dem Kreisverband nach Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.
  10. Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen dem Kreisverband zu übergeben, der sie 10 Jahre aufbewahrt. Im einzelnen siehe Paragraph 47 und folgende des BGB.
  11. Dem Kreisverband steht in Übereinstimmung mit Paragraph 13 Absatz 4 das Recht zu, während der Liquidation die Bücher und alle anderen Unterlagen zu prüfen.

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Kiel, den 29.01.1992

Geschäftsordnung

 

Paragraph 1

Die Versammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter eröffnet und geführt.

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Paragraph 2

Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom stellvertretenden Vorsitzenden als Schriftführer des Vereins oder einem durch den Vorstand besonders hierzu bestimmten Mitglied geführt wird. Das Protokoll ist in Reinschrift vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder Protokollführer, falls ein solcher zugezogen wurde, unterschriftlich zu vollziehen.

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Paragraph 3

Jedes sich zu Wort meldende Vereinsmitglied soll sich in eine Rednerliste eintragen lassen. Die Rednerliste wird von einem Vorstandsmitglied geführt. Jeder Redner erhält, der Reihe der Einzeichnung in die Rednerliste nach, das Wort. Zur Geschäftsführung ist das Wort außer der Reihe zu erteilen. Es ist jedoch streng darauf zu achten, daß bei derartigen Wortmeldungen nur kurz zur Geschäftsordnung gesprochen wird.

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Paragraph 4

Jeder Redner erhält nur zweimal in ein und derselben Sache das wort. Der sprechende Redner hat das Recht, seine Rede zu beenden. Weicht ein Redner von der Tagesordnung ab, wird er vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf in ein und derselben Sache ist dem Redner zu dieser Sache das Wort zu entziehen.

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Paragraph 5

Jeder Antrag soll schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Der Antragsteller erhält zunächst zur Begründung des Antrags das Wort und nach beendeter Debatte das Schlußwort.

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Paragraph 6

Ist Schluß der Debatte beantragt, so kann nur ein Redner gegen diesen Schlußantrag sprechen, worauf die Abstimmung erfolgt.

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Paragraph 7

Die Abstimmung erfolgt entsprechend der Vereinssatzung.

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Paragraph 8

Sind persönliche Verhältnisse des Versammlungsleiters von einem Antrag betroffen, so hat er den Vorsitz während dieser Zeit an den Nächstfolgenden im Vorstand abzugeben.

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Paragraph 9

Es ist Pflicht des Leiters der Versammlung, darauf zu achten, daß die Geschäftsordnung innegehalten wird.

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Ausschlußordnung gemäß Paragraph 4 Absatz 3 der Satzung

 

Paragraph 1

  1. Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine in der Vereinssatzung niedergelegten Pflichten als Vereinsmitglied gröblich oder beharrlich verletzt.
  2. Das Vereinsmitglied hat sich Verfehlungen des von ihm mit Genehmigung des Vorstandes eingesetzten Betreuers seiner Gartenparzellen, seiner Angehörigen und Gäste zurechnen zu lassen.
  3. Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn
    1. das Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag oder etwaige durch die Vereinsorgane beschlossenen Umlagen zu den angegebenen Terminen nicht gezahlt hat;
    2. das Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (Einschreiben oder Empfangsbescheinigung) mit der Zahlung des Pachtzins drei Monate im Verzug ist;
    3. das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Kleingarten nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet;
    4. das Vereinsmitglied seinen Garten oder Teile seines Gartens ohne Genehmigung des Vorstandes weiterverpachtet oder einem Dritten zur Nutzung überläßt;
    5. das Vereinsmitglied gesetzliche oder vertragliche Anordnungen und Beschlüsse des Kleingärtnervereins über die Bepflanzung und Bearbeitung der Gärten, die Gartenordnung und die in dem Einzelpachtvertrag festgelegten Bestimmungen nicht befolgt;
    6. das Vereinsmitglied die erforderliche Schädlingsbekämpfung nicht durchführt bzw. durchführen läßt;
    7. das Vereinsmitglied an den Gemeinschaftsarbeiten, die der Verein beschlossen hat, sich entsprechend den Bestimmungen der Satzung nicht beteiligt:
    8. das Vereinsmitglied die vorgeschriebenen Genehmigungen von Baulichkeiten nicht einholt;
    9. das Vereinsmitglied sich so schwere Verstöße gegen das Gemeinwohl oder gegen andere Kleingärtner zu schulden kommen läßt, daß diesen die Fortsetzung der Kleingartengemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

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Paragraph 2

Das Ausschlußverfahren wird von dem Vorstand beantragt. Der Antrag ist an die nach Paragraph 10 der Satzung errichtete Schiedsstelle des Vereins zu richten.

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Paragraph 3

Die Schiedsstelle des Vereins prüft, indem sie dem Betreffenden hinreichend Gelegenheit zu einer Gegenäußerung gibt, den Antrag und trifft die weiteren etwaig notwendigen Feststellungen.

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Paragraph 4

  1. Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Ausschluß aus dem Verein in unparteiischer und gewissenhafter Amtsausübung.Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betreffenden von dem den Vorsitz führenden Mitglied der Schiedsstelle durch Einschreibebrief bekanntzugeben. Eine Rechtsmittelbelehrung muß in der Entscheidung enthalten sein.
  2. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterzeichnen ist.

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Paragraph 5

  1. Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Spruchs der Einspruch beim Vorstand des Kreisverbandes zulässig, der endgültig entscheidet.
  2. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes des Kreisgartenverbandes, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen ist.
  3. Die Entscheidung mit Begründung ist von dem in dieser Einspruchsitzung den Vorsitz führenden Vorstandsmitglied durch Einschreibebrief bekanntzugeben. Eine Rechtsmittelbelehrung, daß gegen diesen endgültigen Entscheid der Organisation der ordentliche Rechtsweg offen steht, muß in dem Entscheid enthalten sein.

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Paragraph 6

  1. Die Abstimmung in der Schiedsstelle und im Vorstand des Kreisverbandes in einem Ausschlußverfahren ist geheim; sie darf auch nicht namentlich protokollarisch festgelegt werden.
  2. Es ist jedem Vereinsmitglied gestattet, an der Verhandlung in einem Ausschlußverfahren teilzunehmen ohne daß den im Verfahren nicht beteiligten Vereinsmitgliedern eine eigene Stellungnahme ohne ausdrückliches Befragen gestattet ist.

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Paragraph 7

Der Spruch auf Ausschluß des Vereinsmitgliedes aus dem Verein wird wirksam, sobald der hier enthaltene Rechtzug erschöpft ist bzw. ein Einspruch in der vorgeschriebenen Frist nicht eingelegt wurde.

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Paragraph 8

Mit dem Ausschluß des Vereinsmitgliedes aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Vereinsmitgliedes. Eine Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Vorauszahlungen auf den Beitrag findet nicht statt.

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Paragraph 9

Scheidet ein Mitglied durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein aus, so hat der Kleingärtner bei Festsetzung des Pachtverhältnisses die gleichen finanziellen Lasten und Arbeitsleistungen zu tragen wie die Mitglieder. An Stelle des Mitgliedbeitrages ist eine Betreuungsgebühr in Höhe des Mitgliedbeitrages zu zahlen. Das Kleingartengesetz und die Gartenordnung bleibt für ihn bindend.

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Paragraph 10

Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Bestimmungen nicht ausgeschlossen.

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Gartenordnung

Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner in einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen. Die nachstehende Gartenordnung soll Aufschluß darüber geben, wie sich der Kleingärtner in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat. Die Gartenordnung ist ein Bestandteil der Vereinssatzung und des Pachtvertrages, sie ist für den Kleingärtner bindend.

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I.

Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die vorwiegend kleingärtnerische Nutzung. Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Ausgenommen hiervon sind lediglich mit pilzlichen Schädlingen befallene Pflanzenteile die zu vernichten sind. Ein Verbrennen solcher Teile hat mit Rücksicht auf die Nachbarn in den frühen Morgenstunden oder späten Abendstunden zu geschehen. Aus pflanzenschutzlichen Rücksichten sollten Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden. Dazu gehören:

  • Berberitzen,
  • Schneeball,
  • Faulbaum,
  • Traubenkirschen und
  • Sadebaum.

Der Kleingärtner hat bei Anpflanzung aller Kulturen Rücksicht auf seinen Nachbarn zu nehmen (Eindringen von Wurzeln, Schatten und dergl.). Waldbäume, Weiden, Pappeln überhaupt große Bäume sind von der Anpflanzung im Kleingarten ausgeschlossen. Obsthochstämme sollten nicht angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig zu behandeln sind, sondern vor allen Dingen den Garten zu sehr beschatten.Der Pflanzabstand von der Grenze beträgt bei Buschobst 3 Meter,bei Beerenobst einschließlich Himbeeren 1 Meter.

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II.

Der Pächter ist verpflichtet, am Eingang seines Gartens eine Tafel anzubringen, die in deutlich leserlicher Schrift den Vor- und Zunamen, und die Nummer der Parzelle angibt.

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III.

Hunde müssen an der Leine geführt werden.

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IV.

Die Umzäunung ist Bestandteil des Kleingartens. Sie ist stets in gutem Zustand zu halten. Das Besitzrecht richtet sich nach dem BGB. Einfriedungen innerhalb der Gartenanlage dürfen 1,20 Meter Höhe nicht überschreiten. Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten. Der Heckenschnitt muß mit Rücksicht auf vorhandene Nester unserer Singvögel ausgeführt werden. In der Brutzeit dürfen keine Hecken geschnitten werden. Der Pächter ist verpflichtet, den an seinen Garten angrenzenden Weg stets rein und frei von Gras und Unkraut zu halten. Graswege sind von den Anliegern stets kurz zu halten. Das Betreten der Gartenanlage geschieht auf eigene Gefahr. Die Wege der Gartenanlagen dürfen mit Motorfahrzeugen aller Art nicht befahren werden. Sondergenehmigungen kann der zuständige Verein für Dunganfuhr-Lasttransporte und dergl. erteilen. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist in den Gartenanlagen nicht bzw. nur an den für diesen Zweck vorgesehenen Plätzen gestattet.

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V.

Im eigenen Interesse wird erwartet, daß der Kleingärtner an der fachlichen Beratung, die durch den Verein rechtzeitig bekanntgegeben wird, teilnimmt.

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VI.

Jeder Pächter ist verpflichtet, an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen (siehe Paragraph 11 der Satzung).

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VII.

Überflüssiger Wasserverbrauch ist zu vermeiden. Jeder Pächter darf daher von dem künstlich zugeführten Wasser (Wasserleitung} nur in sparsamster Weise Gebrauch machen.

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VIII.

Der Kleingärtner, seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört, sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt, Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk oder Musikapparate, Schießen und ähnliche Störungen sind verboten. Jede eigenmächtige veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzung an öffentlichen Wegen, Knicks und Plätzen ist untersagt.

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IX.

Dem Vereinsvorsitzenden oder seinem Beauftragten, sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten, auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners, gestattet.

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X.

Richtlinien über das Halten von Tieren

  1. Zu jeder Tierhaltung ist vorher die Genehmigung einzuholen.
  2. Der Umfang der Tierhaltung in Kleingärten muß sich in solchen Grenzen halten, daß der kleingärtnerische Charakter der Anlagen unbedingt gewahrt bleibt. Der Umfang der Tierhaltung wird von Fall zu Fall bei Genehmigungserteilung zu 1. abgesprochen.
  3. Um nachbarliche Unzuträglichkeiten zu vermeiden, sind die Tiere so unterzubringen, daß sie, außer Bienen, die Nachbargärten nicht aufsuchen können, und daß die Nachbarn nicht unbillig durch Geräusche, Geruchsentwicklungen, Federflug usw. belästigt werden.
  4. Die Bienenhaltung ist mit Einverständnis des Verpächters und der Gartennachbarn in jeder Kleingartenanlage so zu fördern, daß eine ausreichende Befruchtung der Blütenpflanzen gewährleistet ist. Es wird empfohlen, Bienen der sog. schwarmträgen Rassen zu halten.
  5. Das Halten von Großvieh (Rindvieh, Schweine, Ziegen, Schafe und dergl.), Katzen (Vogelschutz) und Hunden ist nicht gestattet.

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XI.

Baulichkeiten

Jeder Pächter ist verpflichtet, vor der Errichtung von Baulichkeiten jeder Art die vorgeschriebene Genehmigung über den Verein einzuholen. Über Größe von Gartenlauben, Verwendung von Baumaterial, Abstand von den Nachbarparzellen usw. bestehen gesetzliche, vertragliche und ordnungsrechtliche Vorschriften, welche in jedem Fall beachtet werden müssen. Die Nutzung von Kleingartenparzellen als Lagerplätze (gewerbliche Nutzung) oder die Errichtung von Garagen ist nicht gestattet.

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Porotokoll und E-Mail von der Mitgliederversammlung 20.09.2023

Protokoll - E-Mail

 

!!!! Achtung !!!!

Die Jahreshaupversammlung / Mitgliederversammlung wir um eine Woche Verschoben. - 27.03.2024 19:00 Uhr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landeshaupstadt Kiel:

Landeshaupstadt Kiel - Rundschreiben Kleintierhaltung im Kleingarten

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Alle anderen Wichtige Mitteilungen von der Landeshaupstadt Kiel sind unter Wichtige Infomationen zu finden die etwas älter schon sind.

 

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